§ 1 UPW Etzenricht e.V.
- Die Wählergemeinschaft ist als Verein eine Vereinigung parteipolitisch ungebundener Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, Kommunalpolitik zum Wohle aller Bürger Etzenrichts zu betreiben. Nachfolgend wird die UPW Etzenricht e.V. der Einfachheit halber als „UPW Etzenricht“ bezeichnet.
- Deshalb beteiligt sich die UPW Etzenricht an den Wahlen zum Gemeinderat. Die UPW Etzenricht tritt insoweit als überparteiliche freie Wählergruppe im Sinne der Bayerischen Gemeindewahlgesetzes unter UPW Etzenricht auf.
- Die UPW Etzenricht ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden eingetragen und hat ihren Sitz in Etzenricht.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck und Aufgabe der UPW Etzenricht besteht darin. den Bürgern von Etzenricht eine alternative Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in Freiheit und Unbändigkeit zu vertreten und darüber mitzubestimmen.
- Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit werden bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten benannt, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten. dass sie als Parteifreie allein ihrem Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohle der Bürger entscheiden.
§ 3 Mitgliedschaft bei der UPW Etzenricht
- Der Eintritt in die UPW Etzenricht erfolgt durch die schriftliche Beitrittserklärung und ist ab 14 Jahren möglich. Der Eintretende sollte keiner anderen politischen Partei oder kommunalen Wählervereinigung angehören. Die Eintrittserklärung wird mit der Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Jedem Mitglied ist der Austritt aus dem Verein freigestellt. Er ist durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, gemäß § 4, vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam.
- Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es
- gegen die in §1 Absatz 2 aufgeführten Grundsätzen verstößt.
- einer politischen Partei beitritt.
- dem Ansehen der Wählergemeinschaft allgemein schadet.
- Mit seinem Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate in Rückstand ist.
Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, dass über den Ausschluss die Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dessen Austritt.
§ 4 Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden. dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und den Beisitzern. Mitglieder des Gemeinderates sind immer Beisitzer, falls der gewählte Gemeinderat dem zustimmt. Die Anzahl der Beisitzer kann sich je nach Bedarf ändern und wird jeweils in der Mitgliederhauptversammlung festgelegt. Einzelne Funktionen können auch in Personalunion von Mitgliedern des Vorstandes übernommen werden. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft anwesend ist.
- Erweiterter Vorstand:
Der geschäftsführende Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Zwecke (z.B. Teilnahme an Wahlen) und Aufgaben (z B Veranstaltungen, etc.) weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen. Die Dauer ihrer Mitgliedschaft ist beschränkt auf die Dauer der Erfüllung ihrer Zweck- bzw. Aufgabenbestimmung und endet bei Wechsel des 1. Vorsitzenden.
§ 5 Vertretungsbefugnis der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft ist im Sinne des §26 BGB der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, Schatzmeister und Schriftführer. Alle Vorstände sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Bei Rechtsgeschäften, die den Betrag von 500,- Euro übersteigen, muss die Zustimmung der gesamten Vorstandschaft eingeholt werden.
§ 6 Wahl der Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung (§7) auf jeweils drei Jahre gewählt. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl auch offen vorgenommen werden, es sei denn, dass auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.
- Das aktive Wahlrecht besitzt jedes Mitglied ab 16 Jahren. Das passive Wahlrecht besitzt jedes Mitglied ab 18 Jahren.
§ 7 Mitgliederversammlung
- In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt zu dieser sind die Mitglieder des Vereins durch den Vorstand 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
- Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand der UPW Etzenricht gefährdet ist oder deren Zielsetzung und Zweck geändert werden sollen. Diese ist binnen von vier Wochen einzuberufen, wenn diese von mindestens einem Drittel (1/3) der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
- Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es wird offen abgestimmt. Es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung (§ 6 Absatz 2. und § 12 Absatz 2 bleiben unberührt).
- Über die gefassten Beschlüsse ist eine, von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Dies setzt voraus, dass die Unterzeichnenden an der Versammlung teilgenommen haben.
- Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren, die jährlich die Kassenprüfung (§ 9) vornehmen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben. Sie entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft und über die des Schatzmeisters (§ 9) nach Anhörung der Revisoren (§ 7 Abs. 5 Satz 1).
§ 8 Beiträge
Der Verein erhebt zur Deckung seines finanziellen Aufwandes und zur Verwirklichung seiner Zielsetzung einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die jeweilige Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist bis zum Ende des ersten Quartals jedes Jahres zu entrichten.
§ 9 Aufgaben des Schatzmeisters
Der Schatzmeister hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung darüber Rechnung zu legen.
§ 10 Ernennung eines Geschäftsführers
Der Vorstand kann zur Durchführung von Veranstaltungen jeweils einen Geschäftsführer für die Veranstaltung benennen. Der Geschäftsführer ist verantwortlich für die organisatorische und ökonomische Durchführung und Abwicklung. Diese Aufgabe kann von jedem geeigneten Mitglied übernommen werden.
§ 11 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung sind auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer Zweidrittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung der UPW Etzenricht e. V. erfolgt durch eine Mitgliederversammlung und muss mit einer Zweidrittel-Mehrheit erfolgen.
Bei Auflösung der UPW Etzenricht wird das gesamte Inventar und Barvermögen der nachfolgenden Organisation oder, sollte es diese nicht geben, einem gemeinnützigen Zweck zur Verfügung gestellt.